der Behinderten-Sportgemeinschaft Bad Salzuflen e.V.
Der Verein führt den Namen „Behinderten-Sportgemeinschaft Bad Salzuflen e.V.“, hat seinen Sitz in Bad Salzuflen und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Verein ist Mitglied im „Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V.“, im „Landessportbund von Nordrhein-Westfalen“ und im „Stadtsportverband Bad Salzuflen“.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und geistig-seelischen Gesundheit seiner Mitglieder. Der Satzungs-zweck wird insbesondere durch präventiven und rehabilitativen Sport zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie durch gesellige Veranstaltungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sin, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche unbescholtene Person werden. Personen, die nicht behindert sind oderderen Grad der Behinderung unter 25 v.H. liegt, können dem Verein beitreten, aber nicht an allen Behinderten-Wettkämpfen teilnehmen. Die Mitglied-schaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der in seiner nächsten Sitzung mit Stimmenmehrheit durch Beschluss darüber entscheidet. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Die ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller die Beschwerde zu, die binnen zwei Wochen schriftlich beim Vorstand einzubringen und zu begründen ist.
Über die Beschwerde beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss, wenn ein Mitglied seine finanziellen Verpflich-tungen trotz Mahnung dem Verein gegenüber nicht erfüllt, oder ihm ein vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-mehrheit Der Beschluss ist dem Mitglied per Einschreibebrief zuzustellen. Ihm steht innerhalb einer Aussschlussfrist von vier Wochen nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederver-sammlung offen, die endgültig mit einfacher Mehrheit beschließt. Während des Ausschlussverfahrens ruhen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet im Falle des Ausstritts zum Ende des Geschäftsjahres, in den übrigen Fällen mit sofortiger Wirkung.
Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Nach dem 30. Juni eines Jahres eintretende Mitglieder zahlen den halben Jahres-beitrag. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März eines jeden Jahres und der halbe Jahresbeitrag am Tage der Anmeldung fällig und zu entrichten.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und vom ersten Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von einem sein-er Stellvertreter - geleitet. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt, und zwar innerhalb des ersten Quartals.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Die Wahl des Vorstandes,
die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Ge-schäfts- Kassen und Prüfungsberichte,
alle Angelegenheiten, soweit sie nicht die laufende Geschäfts-führung des Jahres betreffen oder vom Vorstand nicht allein beschlossen werden können,
die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes und
Satzungsänderungen und Änderung des Zweckes des Vereins.
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt hat.
Die Einladung zu Mitgliederversammlungen haben schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Zu einer zweiten und jeder weiteren Mitgliederver-sammlung innerhalb eines Geschäftsjahres kann durch einfache Bekanntmachung in lippischen Tageszeitungen eingeladen werden. Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzubringen und zu begründen.
Auch ohne eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversamm-lung ist eine Beschlussfassung gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zus-timmung zu dem Beschluss schriftlich erklären oder den Beschluss
Schriftlich genehmigen. Über Angelegenheiten, die auf der Tages-ordnung nicht angekündigt sind, kann nur durch Beschluss der Mit-gliederversammlung beraten und beschlossen werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit den jeweiligen Abstimmungs-ergebnissen in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten.
Soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt, werden die Be-schlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Da Protokoll wird vom ersten Vorsitzenden – im Falle seiner Ver-hinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden – und dem Schriftführer unterzeichnet. Das Versammlungsprotokoll ist den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung zwecks Genehmigung vorzulegen.
Der Vorstand besteht aus:
a ) dem/der ersten Vorsitzenden
b ) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c ) dem/der Schatzmeister/in
d ) dem/der Schriftführer/in
e ) dem/der Sportwart/in und
f ) drei Beisitzern/Beisitzerinnen
Die Beisitzer/innen übernehmen – nach Beschluss des Vorstandes-
je eine Vertretung der Vorstandsmitglieder zu c), d) und e). Dem Vorstand kann nur angehören, wer Mitglied des Vereins ist.
Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Die stellvertretenden Vor-sitzenden dürfen im Innenverhältnis von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zu wählen. Dem ersten Vorsitzenden steht als erster ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der übrigen Vorstandsmitglieder zu.
Um eine möglichst gleichmäßig wirksame Führung des Vereins sicherzustellen, werden die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführer in den Jahren mit gerader Jahreszahl und die Vor-standsmitglieder zu a), c), und e) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Die Beisitzer sind jährlich zu wählen oder in ihrem Amt zu bestätigen. Der Vorstand ist verantwortlich für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des Vereins. Er hat dafür zu sorgen,dass der Zweck des Vereins im Sinne der Satzung erfüllt wird. Mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben und Funktionen (z.B. Fest- und Sozialwarte, Ärzte und Übungsleiter-/Therapeuten-vertreter) kann der Vorstand Mitglieder beauftragen oder in der Mit-gliederversammlung wählen lassen, die nicht Mitglieder des Vor-standes sind. Mitglieder des Vorstandes können abgewählt werden, wenn Unvermögen oder grobe Fahrlässigkeit dies gebieten. Zur Abwahl ist eine Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit nicht anderes be-stimmt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmit-glieder gefasst.
Für die Einladung zu Vorstandssitzungen gelten die Vorschriften über die Einladungen zu Mitgliederversammlungen entsprechend.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Buch- und Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie werden auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl ist zu berücksichti-gen, dass nicht beide Prüfer in einer Wahl gewählt werden.
Die Buch- und Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht. Die Geschäfte des Vereins, insbesondere die Aufzeichnungen darüber, die Kasse, Konen und Belege laufend zu prüfen – mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr- und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten und Entlastungserteilung für den Vor-stand zu beantragen.
Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederver-sammlung anzukündigen. Sie können durch die Mitgliederver-sammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
§ 11 Auflösung / Änderung des Vereins
Auflösung des Vereins und Änderung des Zweckes des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außeror-dentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, aufgelöst werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Das gleiche gilt für Änderung des Zweckes des Vereins.
Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, kann sie sich vertagen und ohne Einhaltung einer Frist eine neue Mitgliederver-sammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit von drei Viertel der Stim-men die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zwecks des Vereins beschließen kann.
Der Vorstand ist verpflichtet, für eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zweckes des Vereins beschließen soll, § 11 dieser Satzung im Wortlaut in der Einladung zu erwähnen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Bad Salzuflen oder deren Rechtsnachfolgerin
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und, wenn diese Zwecke es zulassen, für die Förderung des Sports im Stadtgebiet, zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung §§ 1–11 wurde in dieser geänderten Fas-sung in der Mitgliederversammlung am 01. März 2002 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.
gezeichnet